Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • der WEINRICH GmbH & Co. KG
  • der WEINRICH Office GmbH
  • der ERNST BAUMS GmbH & Co. KG
  • der BVG Büromaschinen Vertriebs-Gesellschaft mbH

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Gültigkeit der Bedingungen
    1. Für alle Rechtsgeschäfte mit dem Verkäufer sind die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn es wurde ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
    2. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
    3. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung des Verkäufers zustande.
    4. Auftragsänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Fertigung begonnen wurde. Eventuelle Kosten für vom Käufer gewünschte Auftragsänderungen gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Angebote, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigungen
    1. Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers als angenommen. Bei Aufträgen, die telefonisch, per Fax oder E-mail erteilt werden, hat der Kunde ein Widerrufs-/Rückgaberecht innerhalb 14 Tage nach Erhalt der Lieferung. Innerhalb dieser Frist hat der Kunde das Recht, die gelieferte Ware zurückzugeben, sofern sie sich in der Originalverpackung und im verkaufsfähigen Zustand befindet.
      Bei Rückgabe der Ware ist der Kunde zur Rücksendung der Ware verpflichtet und trägt bis zu einem Warenwert von 40,00 Euro die Rücksendekosten.
    2. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbare Änderung erfährt.
    3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Unternehmer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Preise
    1. Sofern eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab Vertragsschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Preise gelten ab Lager.
    2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Lieferfristen, Versandbedingungen und Gefahrübergang
    1. Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistungen einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen.
      Teillieferungen sind zulässig. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt hat. Wird die Lieferfrist mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, eine Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens einen Monat betragen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Käufer nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche des Käufers, ohne Rücksicht auf ihre Art und Benennung, ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung für die Dauer einer Behinderung aufzuschieben, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gilt insbesondere Krieg, Aufruhr, hoheitlicher Eingriff, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel  sowie Betriebs- oder Transportstörungen beim Verkäufer oder bei Vorlieferanten. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
    4. Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Transportkosten übernommen hat. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Bei Sendungen an den Verkäufer, trägt der Käufer jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei dem Verkäufer.
      Bei Versendung durch den Verkäufer, behält dieser sich den Versandweg und die Versandart vor.
    5. Unbeschadet der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft.
  5. Annahmeverzug des Käufers
    1. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des vereinbarten Bruttokaufpreises zu verlangen, es sei denn der Käufer weist einen erheblich geringeren Schaden nach, oder der Verkäufer fordert den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer. Der Verkäufer behält es sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
    2. Liegen die Voraussetzungen des Punktes 5.1. vor, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in den dieser in Annahmeverzug geraten ist.
    3. Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Verkäufer nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
    4. Der Käufer kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt (s. Ziff. 4.3. Satz 2) gehindert ist.
    5. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist der Verkäufer berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in seinen Räumen, mindestens jedoch ½% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, dem Käufer in Rechnung zu stellen.
  6. Zahlungen
    1. Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Individuell vereinbarte Skontoabzugsberechtigung besteht jedoch nur dann, wenn dem Verkäufer keine anderen fälligen Forderungen gegen den Käufer zustehen. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als bewirkt, Wechselannahme erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung. Die Gutschrift von Wechseln oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlichter Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügt. Sämtliche Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.
    2. Zubehör, Ersatzteile und Reparaturen werden nur gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.
    3. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Sie darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, entweder gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes veräußert werden.
      Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen, die der Verkäufer aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Hat der Käufer auf vom Verkäufer gelieferten, noch in dessen Eigentum stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum des Verkäufers hiervon unberührt.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend gegen Neuwert zu versichern.
    3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer gem. § 771 ZPO Klage erheben kann. Soweit der Dritte in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall des Verkäufers.
    4. Der Käufer tritt hiermit bis zur völligen Tilgung alle Forderungen des Verkäufers gegen ihn aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten an diesen ab. Der Käufer bleibt bis zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, jedoch nur solange er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Eingezogene Beträge hat er sofort abzuführen, soweit die Forderungen des Verkäufers fällig sind. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt jedoch eine Beeinträchtigung vor, hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) eine Benachrichtigungspflicht, und den Dritten auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen. Die durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen.
    5. Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer die nach vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
    6. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in dessen Eigentum stehenden Waren, über den Standort der vermieteten Waren und, über den gemäß vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
    7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, Sicherungszuübereignen oder sonstigen Personen außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu überlassen.
    8. Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung der dem Verkäufer gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.
    9. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer, wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  8. Zahlungsverzug
    1. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, oder bestehen Zweifel über seine Kreditfähigkeit, wird die Gesamtforderung des Verkäufers gegen ihn, auch bei Wechsel mit späterer Fälligkeit, sofort fällig. Von diesem Zeitpunkt an ist der Verkäufer berechtigt, Verzinsung in Höhe von 5% über den Basiszinssatz der EZB verlangen.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Verkäufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer auch berechtigt, die in Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware an den Verkäufer oder an einen von diesem beauftragten Dritten herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware durch den Verkäufer gelten nicht bei Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt.
  9. Gewährleistung
    1. Der Verkäufer ist berechtigt, bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, sowie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften wahlweise kostenlose Nachbesserung oder Ersatz der fehlenden Teile zu leisten. Die Gewährleistungspflichten können auch dadurch erfüllt werden, dass Baugruppen durch Austauschbaugruppen ersetzt werden. Ausgebaute Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
    2. Die Gewährleistung gegenüber Käufern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, ist auf den Ersatz fehlerhafter Teile beschränkt. Voraussetzung ist die Einsendung der fehlerhaften Teile (franko/franko) mit Angabe des Rechnungsdatums, der Maschinennummer und der Teilenummer.
    3. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit. Beanstandungen wegen Sachmängeln sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Ware durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen.
    4. Im Falle von Mängelrügen ist die beanstandete Ware in Originalverpackung unter Angabe der Beanstandung und ggf. des benutzten Gerätetyps unverzüglich kostenfrei an den Verkäufer einzusenden.
    5. Die Gewährleistungsfrist des Käufers wegen Sachmängeln beträgt bei neuer Ware 24 Monate und bei gebrauchter Ware 12 Monate ab Lieferung des Kaufgegenstandes.
      Ist der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so beträgt die Gewährleistungsfrist wegen Sachmängeln bei neuer Ware 12 Monate; der Verkauf von gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
    6. Einen Kaufmann treffen die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Werden diese verletzt, treten die dort genannten Rechtsfolgen ein. Die Rechtsfolgen des § 377 HGB gelten zwischen dem Verkäufer und dem Unternehmer auch dann, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.
    7. Im Übrigen ist unabhängig von § 377 HGB der Unternehmer verpflichtet, im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Weiterhin trifft den Unternehmer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    8. Soweit der Unternehmer Rechte aus Rückgriffsregelungen der §§ 478,479 BGB geltend macht, schließt der Verkäufer die Haftung – soweit gesetzlich zugelassen – aus.
    9. Soweit ein von dem Verkäufer  zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Verkäufer ist berechtigt, die Durchführung der Gewährleistung ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen. Die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten erfolgt für den Käufer kostenlos. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung oder Minderung zu verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers sind – soweit gesetzlich zugelassen – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche des Käufers. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß und Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen, ungeeignete Schmiermittel, Transportschäden, bei Verletzung der Anzeigepflicht oder ungewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, sofern Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle an der gelieferten Ware vorgenommen werden, oder Teile oder Geräte eingebaut bzw. angeschlossen werden, die vom Verkäufer nicht zugelassen sind.
    10. Reklamationen können nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wird. Beim Kauf berücksichtigte Mängel können nicht als Reklamation geltend gemacht werden. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, wie bspw. Farbabweichungen oder unregelmäßige Strukturen bei Möbeln, stellen keine Mängel dar, da die Ursache weder Material- noch Herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringe Abweichungen in der Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit dies aufgrund gültiger Normen zulässig ist.
    11. Soweit der Hersteller/Importeur oder ein sonstiger Dritter eigene Gewährleistung gegenüber dem Käufer übernimmt, so wird dadurch die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer inhaltlich nicht erweitert oder zeitlich verlängert.
  10. Haftung für Nebenpflichten
    1. Kann die gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung der dem Verkäufer   obliegenden Nebenpflichten, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gilt für die Haftung des Verkäufers unter Ausschluss weiterer Ansprüche Ziffer 9 entsprechend.
    2. Für Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet der Verkäufer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch für leichte Fahrlässigkeit.
  11. Abtretungsverbot
    Die Rechte des Käufers aus den mit dem Verkäufer getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.
  12. Datenschutz
    Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage des Verkäufers gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
  13. Nichtigkeitsklausel
    Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entsprechen.
  14. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
    2. Gerichtsstand ist Fulda, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch  am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
    3. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.

II. Zusätzliche Bedingungen für Software-Leistungen

  1. Standardprogramme: Der Leistungsumfang von Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Anwender (Käufer) ausgehändigter Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  2. Individualprogramme: Die Programmfestlegung für Individual-Software nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Käufers vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundalge für die Programmierung. Die Programmfestlegung ist vom Käufer schriftlich zu bestätigen. Anschließende Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
  3. Abnahme und Gewährleistung: Nach Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der Verkäufer gewährleistet jedoch ein Programm, welches im Sinne der Programmbeschreibung brauchbar ist. Die jeweils fertiggestellte Software wird in der Regel dem Käufer im Rahmen eines Abnahmetests übergeben, nach welchem dieser die Abnahme schriftlich zu bestätigen hat. Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass der Programmträger bei der Übergabe bzw. Versendung keine Material- und/oder Herstellungsfehler hat.
  4. Der Verkäufer leistet kostenlose Nachbesserung für Programmfehler, die trotz Beachtung der Bedienungsanleitung innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges auftreten, wenn der Käufer Kaufmann ist. Eine weitergehende Gewährleistung ist aus technischen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Verkäufer keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Käufers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Gleichfalls entfällt die Gewährleistungsübernahme für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software. Die Gewährleistung entfällt, sofern vom Käufer oder Dritten Eingriffe in die Software vorgenommen werden. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsbestimmungen unter Ziffer I.9. entsprechend. Sind Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen, ist der Verkäufer berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
  5. Urheberrecht: Der Käufer erhält an der Software einschließlich der gelieferten Systemsoftware ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Dem Käufer ist untersagt, diese Programme zu kopieren bzw. Dritten zur Nutzung zu überlassen. Mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen dieses Nutzungsrecht haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
    Alle Urheberrechte an der Software sowie an den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazu gehörenden Dokumentation verbleiben im Eigentum des Verkäufers. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann der Verkäufer unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Käufer die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe an Dritte das vom Käufer aus der Weitergabe Erlangte bzw. wahlweise die mit dem Verkäufer für die betreffende Software vereinbarte Vergütung. Die Mindestvertragsstrafe beträgt 5.200,00 Euro für jeden einzelnen Verstoß.

III. Zusätzliche Bestimmungen für Maschinenreparaturen

  1. Kosten: Bei Reparaturen werden die tatsächlich angefallenen Arbeits- und Wegezeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet.
  2. Kostenvoranschläge: gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der Höhe nach nur annähernd verbindlich.
    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
  3. Transport: Falls für die Reparatur ein Transport in die Spezialwerkstatt oder zum Hersteller erforderlich ist, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Käufers.
  4. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt durch Quittung auf dem Kundendienstauftragsschein.
  5. Mängel: Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich anzuzeigen.
  6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren nach 12 Monaten ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Für eingebaute Teile können bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche geltend gemacht werden.
  7. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
  8. Instandhaltungsvereinbarungen: Dem Käufer wird der Abschluss von Instandhaltungsvereinbarungen (Full-Service) empfohlen.
  9. Anstelle der Kosten gem. III.1. kann eine Reparaturpauschale vereinbart werden.